Teil 5 – Verlegerverträge rechtssicher abschließen
Wenn Sie den passenden Verleger gefunden haben, sollten Sie sich rechtlich absichern und einen Vertrag aushandeln. Dieser beschreibt genau, welche Leistungen zu welchen Konditionen erbracht werden. Welche Bestandteile ein solcher Vertrag beinhalten sollte, zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag.
Wann?
Zunächst einmal sollten Sie den Durchführungstermin bzw. den Fertigstellungszeitpunkt festhalten und Vertragsstrafen vereinbaren. Kann der Verleger den Termin durch Eigenverschulden nicht einhalten, muss er dafür aufkommen. Außerdem sollten Sie sich unbedingt über die Haftpflichtversicherung des Verlegers informieren: Bis zu welcher Summe sind Beschädigungen an Türen, Möbeln und sonstigem Interieur gedeckt?
Wer haftet?
Wichtig ist auch eine Vereinbarung über die Haftung bei eventuellen Schäden am Bodenbelag. Lassen Sie sich vom Verleger garantieren, dass er für beschädigtes Material aufkommt. Hierbei sollten Sie sich die SIA 118 zusichern lassen. Der Schweizerische Ingenieurs- und Architektenverein hat diese Norm in der Bau- und Planungsbranche etabliert (http://www.beobachter.ch/wohnen/bauen-renovieren/artikel/bauvertraege_mit-sia-118-auf-nummer-sicher/). Sie regelt die Garantie im Falle von Mängeln und Schäden und räumt dem Bauherrn diesbezüglich weitläufige Rechte ein. So muss der Bauherr nicht den Fehler des Dienstleisters nachweisen, sondern dieser muss beweisen, dass er den Auftrag korrekt ausgeführt hat.
Sollten Sie die Lieferung des Natursteins und die Dienstleistung der Verlegung aus zwei verschiedenen Quellen beziehen, ist der Verleger laut Obligationenrecht, Art. 365 Abs. 2 und 3, dafür verantwortlich, dass der Stein nur verbaut wird, wenn er die Eignungsprüfung besteht. Auch nach Verbau bleibt der Verleger für Folgen aus Fehlern bei der Eignungsprüfung haftbar.
Wieviel?
Selbstverständlich ist auch der Stundenlohn in einem ordentlichen Vertrag geregelt. Vergessen Sie hierbei aber nicht die eventuell anfallenden Regiestunden! Während der Arbeiten könnten unerwartete Probleme auftreten, die der Verleger noch lösen soll. Wenn diese Leistung nicht im Vertrag festgelegt ist, wendet der Handwerker dafür den Regiestundenlohn an.
Was?
Damit Fehler durch falsches Material und Zubehör erst gar nicht entstehen, sollten Sie sich im Vertrag außerdem zusichern lassen, dass der Verleger ausschließlich natursteingeeignete Produkte verwendet. Das fängt bei frostsicheren Terrassenplatten an und endet bei säurefreien Reinigern für kalkhaltige Natursteine wie Marmor oder Travertinfliesen.
Auch wenn ein solider Vertrag einen gewissen Aufwand erfordert, lohnt er sich auf jeden Fall. Sie sind dann vollständig abgesichert und müssen keine ungeahnten Zusatz- oder Reparaturkosten fürchten.
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Alle fachlichen Hinweise in diesem Artikel sind unverbindlich und ersetzen nicht die Kenntnisse eines fachlich geprüften Natursteinverlegers.